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Fahrrad und Verkehrsregeln: Was gilt wirklich?

Auch Radfahrer müssen sich an die Verkehrsregeln halten – doch einige Mythen sorgen immer wieder für Verwirrung im Alltag. Hier gibt es die wichtigsten Regel-Checks für alle, die gern aufs Rad steigen!.

Radweg: Benutzungspflicht ja oder nein?

Radwege müssen nur dann benutzt werden, wenn sie durch eines der drei bekannten blauen Verkehrszeichen (237, 240, 241) als benutzungspflichtig gekennzeichnet sind und gut befahrbar sind. Ist der Radweg etwa durch parkende Autos oder Mülltonnen versperrt, darf auf die Straße ausgewichen werden – ein Bußgeld gibt es dann nicht.

Darf man den Radweg in beide Richtungen nutzen?

Nicht jeder Radweg darf in beide Richtungen befahren werden. Nur ausdrücklich beschilderte Wege sind für den Gegenverkehr freigegeben. Sonst gilt: Immer in Fahrtrichtung fahren!.

Müssen Radfahrer hintereinander fahren?

Viele denken, dass Radfahrer immer hintereinander fahren müssen. Die StVO erlaubt jedoch das Nebeneinanderfahren, solange dadurch der übrige Verkehr nicht behindert wird. Also: Mit etwas Rücksicht darf auch mal zu zweit nebeneinander geradelt werden.

Kopfhörer auf dem Rad – ist das erlaubt?

Kopfhörer sind beim Radfahren grundsätzlich erlaubt, solange das Gehör nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wer Musik hört, sollte darauf achten, Umgebungsgeräusche und akustische Warnungen weiterhin gut wahrzunehmen. Die Polizei rät: Musik am besten leise und ein Ohr frei lassen.

Alkohol am Lenker – worauf ist zu achten?

Radfahren unter Alkoholeinfluss ist riskant und kann schnell zu Strafen führen. Schon ab 0,3 Promille drohen rechtliche Folgen, ab 1,6 Promille gilt Radfahren sogar als Straftat. Im Zweifel lieber schieben!.

Zebrastreifen: Absteigen oder rollen?

Wer mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert, muss grundsätzlich absteigen und schieben, um das Vorrecht der Fußgänger zu erhalten. Wer fährt, muss den querenden Autos den Vortritt lassen. Ein Verstoß kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.


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